Allgemeine Geschäftsbedingungen der BayWa Agrarhandel GmbH
(im folgenden "Landhandelsfirma" genannt)
(Stand: 04/2018)
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1. Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Landhandelsfirma, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht akzeptiert.
2. Sofern diese Bedingungen keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
- bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
- bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschluss-scheine,
- bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs , und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
3. Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegen-standes maßgebend, sofern der Käufer nicht unver-züglich widerspricht.
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1. Die Landhandelsfirma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
2. Die Landhandelsfirma ist berechtigt, das Mischfutter/ den Mischdünger ohne Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmenden Inhaltsstoffe müssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentua-le Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf die Landhandelsfirma die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
3. Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.
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Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelan-gensbestätigung an das Unternehmen hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
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1. Die Lieferungen und Leistungen der Landhandelsfirma erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis der Landhandelsfirma am Tag der Lieferung. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Im Fall von Mehrlieferungen sind 2% zum Kontraktpreis und die darüber hinausgehende Menge zum Tagespreis der Landhandelsfirma am Tag der Lieferung abzurechnen.
3. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasser-zuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.
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1. Wird die der Landhandelsfirma aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Landhandelsfirma, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.
2. Beruft sich die Landhandelsfirma auf ein Erfüllungs-hindernis, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungs-hindernis nach.
3. Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Landhandelsfirma durch ihren Vorlieferanten ist die Landhandelsfirma von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Landhandelsfirma unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
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1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Landhandelsfirma unverzüglich nach Ablieferung angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Landhandelsfirma den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Landhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Land-handelsfirma oder gemeinsam von der Landhandelsfirma und dem Käufer gezogen wurde.
3. Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist.
4. Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
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1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhan-delsfirma ihm auf Anforderung nennt.
2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Landhandelsfirma.
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1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.
2. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Landhandelsfirma, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzug- oder Lastschriftverfahren.
3. Nimmt der Käufer am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
4. Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn die Forderung resultiert aus demselben rechtlichen Verhältnis.
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1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlun-gen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Landhandelsfirma weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
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1. Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit die Landhandelsfirma nach § 10 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
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1. Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten der Landhandelsfirma begrenzt sich die Haftung der Landhandelsfirma auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftung der Landhandelsfirma für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Beschaffenheitsgarantie wird nicht beschränkt.
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1. Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Landhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Landhandels-firma (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Landhandelsfirma als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Landhandelsfirma steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Landhandelsfirma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer un-geachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Landhandelsfirma erwirbt, überträgt er der Landhandelsfirma mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Landhandelsfirma und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Landhandelsfirma zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Neben-rechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Landhandelsfirma ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Landhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Landhandelsfirma nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtre-tung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Landhandelsfirma dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Landhandelsfirma kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf die Landhandelsfirma über. Der Käufer hat der Landhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Landhandelsfirma die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Landhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsver-zug hat der Käufer auf Verlangen der Landhandelsfirma den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Landhandelsfirma ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Landhandelsfirma übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Landhandelsfirma verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die der Landhandelsfirma abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum der Landhandelsfirma an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt die Landhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Landhandelsfirma.
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1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemit-teln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
2. Der Käufer räumt der Landhandelsfirma wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Ziffer 1 ein.
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1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige VersandsteIle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Landhandelsfirma zuständige Gericht.
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1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
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Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist BayWa Agrarhandel GmbH, Kleine Drakenburger Str. 7b, 31582 Nienburg, Tel.: 05021/9220-0, E-Mail: info@baywa-agrarhandel.de. Die BayWa Agrarhandel GmbH verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht ver-folgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Aus-kunfteien (z.B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z.B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.baywa.com/baywa_agrarhandel_gmbh/datenschutz bereitgehalten.
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Hier finden Sie die Geschäftsbedingungen der BayWa Agrarhandel GmbH zum Download:
Datenschutzinformationen BayWa Agrarhandel GmbH ( 748 KB / PDF)
Anleitung zur Inhaltsverschlüsselung ( 53 KB / PDF)
Allgemeine Geschäftsbedingungen BayWa Agrarhandel GmbH ( 69 KB / PDF)
General Terms & Conditions of BayWa Agrarhandel GmbH ( 52 KB / PDF)
Besondere Geschäftsbedingungen der BayWa Agrarhandel GmbH für den Verkauf von Saatgut ( 84 KB / PDF)